Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Veräußerung von Kommanditanteilen, an denen eine unentgeltlich eingeräumte atypische Unterbeteiligung besteht, allein der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags führt. Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung im Sinne des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich (Az. 3 K 695/24 Erb). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 1/26 anhängig.
Im konkreten Fall räumte der Vater seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Die Klägerin nahm die Optionsverschonung in Anspruch. Gemäß dem Unterbeteiligungsvertrag sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dazu, seinen Kommanditanteil zu verkaufen und zu übertragen. Der Vater trat seine Kommanditanteile im September 2021 ab (dingliche Übertragung der Anteile), nachdem die notwendigen Genehmigungen vorlagen. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass das begünstigte Vermögen bereits im März 2020 veräußert worden sei, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei. Es versagte anteilig die steuerliche Begünstigung. Dieser Beurteilung folgte das Finanzgericht Münster nicht und gab der Klage vollumfänglich statt.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob für die Einhaltung der erbschaftsteuerrechtlichen Behaltensfrist bei Veräußerung des begünstigten Vermögens das schuldrechtliche oder das dingliche Rechtsgeschäft maßgeblich ist.
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Karl-Heinz Jochem
Steuerberater, Landwirtschaftliche Buchstelle
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